Crowdinvesting erfreut sich immer größerer Beliebtheit. Schließlich handelt es sich um eine innovative Möglichkeit, um in aussichtsreiche Unternehmen oder Projekte zu investieren. Ein großer Vorteil für Anleger besteht darin, dass sie bereits mit wenig Kapital investieren können. Demnach ist diese Form der Anlagemöglichkeit auch für Kleinanleger geeignet. Kein Wunder also, dass sich das Transaktionsvolumen im Markt Crowdinvesting im Jahr 2023 auf stattliche 1,5 Milliarden Euro belaufen soll. Für 2027 wird ein Wert in Höhe von 1,9 Milliarden Euro erwartet. Erträge aus Crowdinvesting unterliegen jedoch der Steuer, wobei es einige Besonderheiten zu beachten gilt. Wie ist das denn eigentlich mit crowdinvesting Steuern?
Die Einkünfte aus dem Crowdinvesting unterliegen in Deutschland der Kapitalertragssteuer. Anlegern, die ihren Wohnsitz in Deutschland haben, steht ein Freibetrag in Höhe von 1.000 Euro pro Person zur Verfügung. Bis zu diesem Betrag können die Einnahmen aus dem Crowdinvesting steuerfrei vereinnahmt werden. Danach fällt die sogenannte Abgeltungssteuer in Höhe von 25 % an. Zusätzlich dazu wird auf diese Steuer der Solidaritätszuschlag von 5,5 % erhoben. Unter Umständen muss auch die Kirchensteuer gezahlt werden, sofern man Mitglied in der Kirche ist. Die Abgeltungssteuer wird auch Quellensteuer genannt, weil sie nicht durch den Investor selbst abgeführt wird. Stattdessen führt das zuständige Finanzinstitut die angefallene Abgeltungssteuer direkt „an der Quelle“ ab. In der Regel geschieht dies automatisch, sodass Anleger nichts weiter tun müssen. Sollte dies allerdings nicht der Fall sein, dann müssen die Einnahmen in der nächsten Steuererklärung angegeben werden. In einigen Fällen ist die steuerliche Situation von Anlegern nicht allzu kompliziert, sodass man die Steuererklärung einfach selbst erstellen kann.
Nehmen wir einmal an, ein Anleger investiert über Crowdinvesting 30.000 Euro in ein Immobilienprojekt und erhält dafür Zinsen in Höhe von 5 % pro Jahr. Das entspricht Einnahmen von insgesamt 1.500 Euro pro Jahr. Diese Einkünfte unterliegen der Kapitalertragssteuer. Bis zu 1.000 Euro können aufgrund des Freibetrags allerdings steuerfrei vereinnahmt werden. Dementsprechend ergibt sich ein zu versteuernder Gewinn von 500 Euro (1.500 Euro – 1.000 Euro). In jedem Fall muss der Investor die Abgeltungssteuer und den Solidaritätszuschlag bezahlen. Dementsprechend ergibt sich diesem Fall eine Steuerlast in Höhe von 131,875 Euro (500 Euro x 0,26375). Ist der Anleger Mitglied in der Kirche, dann kommt noch die Kirchensteuer von 8 % bis 9 % hinzu. Die zu zahlenden Steuern würden sich dann auf bis zu 139,95 Euro (500 Euro x 0,2799) belaufen. Wer Unterstützung bei steuerlichen Fragen benötigt, der kann sich an einen kompetenten Steuerberater wenden, der auch die Berechnung übernehmen kann.
Erwirtschaften Anleger durch Investments in Crowdinvesting-Anlagen Verluste, dann können diese steuerlich geltend gemacht werden. Es ist möglich, die Verluste aus dem Crowdinvesting mit den Gewinnen aus anderen Anlagen zu verrechnen. Dies geht aus einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs vom 24. Oktober 2017 hervor. Wenn die Einkommenssteuererklärung erstellt wird, dann können Investoren alle Gewinne und Verluste aus Kapitalerträgen in der Anlage KAP eintragen. Wie viele Steuern gezahlt werden müssen, ergibt sich aus dem Gesamtgewinn, der aus der Verrechnung aller Einnahmen und Verluste entsteht, die in einem Kalenderjahr angefallen sind. Verluste führen zu niedrigeren Gewinnen und somit auch zu einer geringeren Steuerlast.
Nehmen wir einmal an, ein Anleger nimmt in einem bestimmten Kalenderjahr insgesamt 5.000 Euro durch Crowdinvesting ein. Er ist kein Mitglied in der Kirche, sodass sich die steuerliche Belastung auf 26,375 % beläuft. Den Freibetrag hat er schon anderweitig ausgeschöpft, sodass die vollen 5.000 Euro versteuert werden müssen. Das würde im Normalfall zu einer zu zahlenden Steuer von 1.318,75 Euro (5.000 Euro x 0,26375) führen. Allerdings hat der Investor noch Verluste aus anderen Kapitalerträgen in Höhe von 1.500 Euro, die er gegenrechnen kann. Das bedeutet, dass sich der zu versteuernde Gewinn auf 3.500 Euro statt 5.000 Euro beläuft. Dementsprechend beträgt die Steuerlast in diesem Fall tatsächlich nur 923,125 Euro. Falls die zu hohe Quellensteuer schon an das zuständige Finanzamt abgeführt wurde, kann der Anleger vom Finanzamt eine Erstattung der zu viel gezahlten Beträge verlangen.
Österreichische Privatanleger können über österreichische Plattformen in Start-ups und Immobilienprojekte investieren. Diese Art von Investment wird im Normalfall über ein sogenanntes Nachrangdarlehen abgewickelt. Dabei gilt, dass öffentlich angebotene Nachrangdarlehen gemäß des Kapitalmarktgesetzes von 2019 eine prospektpflichtige Veranlagung darstellen. Investoren sollten dementsprechend genau auf die sich ergebenden Chancen und Risiken achten.
Die Aufnahme eines Nachrangdarlehens bringt Unternehmen benötigtes Kapital. Dabei ist die Rückzahlung vertraglich festgelegt. Das Wort Nachrang in diesem Zusammenhang bedeutet, dass Anleger im Falle einer Insolvenz erst nach allen anderen Gläubigern bedient werden. Dementsprechend geht die Investition in ein solches Konstrukt mit einem höheren Risiko einher, verspricht dafür in der Regel aber auch höhere Zinsen, wie das beim Crowdinvesting der Fall ist. Für Nachrangdarlehen gilt in Österreich, dass es sich gemäß § 27 EstG um Einkünfte aus Kapitalvermögen handelt. Das bedeutet, dass ein Anleger die aus dem Crowdinvesting erzielten Gewinne mit seinem persönlichen Steuersatz versteuern muss. Je höher seine Gesamteinnahmen ausfallen, desto höher ist die abzuführende Steuer.
Zwar unterliegt das im Rahmen von Crowdinvesting erzielte Einkommen grundsätzlich der Einkommensteuer in Österreich, unter bestimmten Umständen sind die Einkünfte jedoch steuerfrei. Das ist zumindest dann der Fall, wenn der Veranlagungsfreibetrag in Höhe von 730 Euro genutzt wird. Wichtig zu wissen ist, dass die Zinsen ab Zeitpunkt des Zuflusses selbstständig in der eigenen Steuererklärung deklariert werden müssen, wenn die Zinsen den Freibetrag übersteigen. Dementsprechend ist der Zeitpunkt, zu dem das Geld vom Verrechnungskonto des jeweiligen Anbieters transferiert wird, für die Steuererklärung nicht relevant.
(Für Investments aus den Bereichen Immobilie, Umwelt, Unternehmen oder Gesundheit)